Zwischen
und der „Lizenznehmer“, beide zusammen als die „Parteien“ bezeichnet.
Am BioPark 13
93053 Regensburg
hereinafter "Licensor"
and the "Licensee", both together as the "Parties".
Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Softwareprodukte des Lizenzgebers für einen begrenzten Zeitraum in seinem Unternehmen zu verwenden. Daher gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht, seine Softwareprodukte auf der Grundlage dieser Vereinbarung für einen begrenzten Zeitraum zu verwenden, und stellt dem Lizenznehmer die neueste verfügbare Version der Software zur Verfügung.
(1) „Software“ bezeichnet das Computerprogramm im Objektcode, wie er in dem beigefügten Lizenzzertifikat (Anlage 1) spezifiziert ist. (2) „Vertrauliche Informationen“ umfassen alle Informationen und Dokumente der jeweiligen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über die Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objektcodes, Dokumentationen und sonstiges Material, Betriebsabläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die vorübergehende Bereitstellung der Software für die Nutzung des webbasierten Administrationsbereichs der Airadoc-Plattform sowie die Einräumung der für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte gemäß § 3. (2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer über einen Zugangscode den Zugang zur Airadoc-Plattform. Ist die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die in dieser Vereinbarung und dem Lizenzzertifikat festgelegte Nutzung der Software. (3) Die erforderliche Qualität der Software wird abschließend durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (4) Installations- und Konfigurationsdienstleistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, können aber zwischen den Parteien separat vereinbart werden.
(1) Der Lizenznehmer erhält gegen die Bezahlung gemäß § 5 dieser Vereinbarung das nicht ausschließliche, zeitlich begrenzte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software in dem durch diesen Vertrag und das Lizenzzertifikat gewährten Umfang zu nutzen. Die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, die Anzeige und die Ausführung der serverseitig installierten Software. Art und Umfang der Nutzung ergeben sich ferner aus dem Lizenzzertifikat. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die überlassene Kopie der Software an andere weiterzugeben. Insbesondere ist es untersagt, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig unterzulizenzieren. (3) Im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen eine der oben genannten Bestimmungen verlieren alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Nutzungsrechte sofort ihre Gültigkeit und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In einem solchen Fall muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software sofort und vollständig einstellen.
Einrichtung einer Zahlungsmethode (2) Durch die Registrierung erhält der Administrator des Lizenznehmers Zugriff auf den Administrationsbereich der Airadoc-Plattform oder auf seine eigenen Airadoc-Portalseiten. Die Daten des Administratorkontos können jederzeit über die Kontoeinstellungen angepasst werden. Für nachfolgende Anmeldungen sind die registrierte E-Mail-Adresse und das Passwort erforderlich. Eine Passwortänderung ist nur in den Kontoeinstellungen möglich. (3) Der Administrator des Lizenznehmers ist für die sichere Speicherung der Kontozugangsdaten verantwortlich. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die sich aus einem Verlust ergeben. (4) Um eine Airadoc-Portalseite als Mitarbeiter des Lizenznehmers nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Kontos erforderlich (Mitarbeiterkonto). Die folgenden Informationen des Mitarbeiters werden benötigt, um ein Mitarbeiterkonto einzurichten:
(Benutzer-) Name
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Administrationsbereich der Airadoc-Portalseite hinzu und ermöglicht den Zugriff mit entsprechenden Berechtigungen. (5) Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos kommt eine Nutzungsvereinbarung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
(1) Um die Airadoc-Plattform als Lizenznehmer nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Kontos durch den Administrator des Lizenznehmers erforderlich (Administratorkonto). Die folgenden Informationen werden benötigt, um ein Administratorkonto einzurichten:
(1) Die Vergütung für die Nutzungsgewährung richtet sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung, die auf der Homepage der Airadoc-Plattform oder durch individuelle Vereinbarung zu finden ist. (2) Kommt der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats zustande, wird die Miete für den ersten Monat anteilig auf der Grundlage der verbleibenden Tage des Monats berechnet, beginnend mit dem Tag, der auf die Bereitstellung der Software folgt. (3) Die Miete ist im Voraus fällig am 3. Werktag eines jeden Monats. Im ersten Monat der Mietzeit ist die Miete bei vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Eine Übersicht über Rechnungen und Abonnements ist im Administrationsbereich verfügbar. (4) Eine Rückerstattung von Gebühren ist ausgeschlossen, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. (5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Zahlungsinformationen korrekt anzugeben. (6) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit anzupassen. (7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden, wenn der Lizenznehmer in Zahlungsverzug ist. (8) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden. (8) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden. Der Zinssatz liegt neun Prozent (9%) über dem geltenden Basiszinssatz.
(1) Während der kostenlosen Testphase haben Lizenznehmer die Möglichkeit, alle Funktionen und Features unverbindlich und ohne Einschränkungen zu nutzen. Bei einer Kündigung innerhalb des Testzeitraums fallen keine Kosten oder Verpflichtungen an. Nach Ablauf der Testphase muss eine gültige Zahlungsmethode registriert werden, um die Airadoc-Plattform und die damit verbundenen Dienste weiterhin nutzen zu können. (2) Durch die Registrierung einer gültigen Zahlungsmethode wird ein Testkonto automatisch in ein Vollkonto umgewandelt. Die zugehörigen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen sind unten aufgeführt.
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. (2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber auf Anfrage, die ordnungsgemäße Verwendung der Software zu überprüfen, insbesondere sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Programm im Rahmen der erworbenen Lizenzen nutzt. Zu diesem Zweck stellt der Lizenznehmer Informationen zur Verfügung, gewährt Zugang zu relevanten Dokumenten und ermöglicht dem Lizenzgeber oder einer vom Lizenzgeber benannten und für den Lizenznehmer akzeptablen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Hard- und Softwareumgebung zu überprüfen. Der Lizenzgeber kann das Audit während der regulären Geschäftszeiten des Lizenznehmers oder durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte durchführen. Der Lizenzgeber stellt sicher, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers so wenig wie möglich gestört wird. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass mehr als 5% (fünf Prozent) der erworbenen Lizenzen oder eine andere missbräuchliche Nutzung erfolgt, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung; andernfalls trägt der Lizenzgeber die Kosten. Alle anderen Rechte bleiben vorbehalten.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit eines Serviceabos ist der aktuelle Monat. (2) Der Vertrag kann vom Lizenznehmer jederzeit über den Administrationsbereich gekündigt oder aktiviert werden. (3) Der Mietvertrag kann auch von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsrechte des Lizenzgebers verletzt, indem er die Software über den nach dieser Vereinbarung zulässigen Umfang hinaus nutzt und den Verstoß nach einer Abmahnung durch den Lizenzgeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. (4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software einzustellen. (5) Die Abrechnung unvollständiger Bedingungen, insbesondere aufgrund einer Kündigung, erfolgt anteilig bei täglicher Nutzung der Gesamtzahl der Tage im jeweiligen Abrechnungsmonat.
(1) Der Lizenzgeber stellt sicher, dass die Software während der Laufzeit des Vertrags die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit beibehält und dass keine Rechte Dritter einer ordnungsgemäßen Verwendung der Software entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird Sach- und Rechtsmängel der Mietsache innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. (2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Bei Sachmängeln umfasst dies eine Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens und der Umstände.
(1) Der Lizenzgeber haftet in vollem Umfang
(1) Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und absolut geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags. (2) Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind vertrauliche Informationen, die a) dem Empfänger nachweislich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder danach von einem Dritten bekannt werden, ohne gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen zu verstoßen; b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden, sofern dies nicht auf einem Verstoß gegen diesen beruht Vereinbarung; c) muss offengelegt werden aufgrund gesetzliche Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei im Voraus informieren und ihr Gelegenheit geben, der Weitergabe zu widersprechen. (3) Die Parteien gewähren nur Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder die zuvor einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterworfen waren, die denen dieser Vereinbarung entsprechen. Darüber hinaus geben die Parteien vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter weiter, die diese für die Durchführung dieses Vertrags benötigen, und verpflichten diese Mitarbeiter auch nach ihrer Abreise zur Vertraulichkeit, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. (4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 EUR zur Folge. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. (2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers zulässig. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. (4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. (5) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). (6) Die Parteien sind sich bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungsanforderungen bestehen oder die Nutzung der Software oder verwandter Technologien im Ausland kann Einschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die geltenden Export- und Importkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen relevanten Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importbestimmungen oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entgegenstehen. (7) Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Lizenzgebers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg. (8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung zu finden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am besten entspricht. (9) Alle in dieser Vereinbarung genannten Anlagen sind integraler Bestandteil der Vereinbarung.
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