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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Softwarelizenzvertrag
Softwarelizenzvertrag
Softwarelizenzvertrag
Zwischen
AIRAdoc GmbH
Am BioPark 13
93053 Regensburg
nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt,
und dem „Lizenznehmer“, gemeinsam die „Parteien“.
Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Softwareprodukte des Lizenzgebers innerhalb seines Unternehmens für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. Dementsprechend räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Grundlage dieses Vertrags ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an seinen Softwareprodukten ein und stellt dem Lizenznehmer die jeweils neueste verfügbare Version der Software zur Verfügung.
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AIRAdoc GmbH
Am BioPark 13
93053 Regensburg
nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt,
und dem „Lizenznehmer“, gemeinsam die „Parteien“.
Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Softwareprodukte des Lizenzgebers innerhalb seines Unternehmens für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. Dementsprechend räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Grundlage dieses Vertrags ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an seinen Softwareprodukten ein und stellt dem Lizenznehmer die jeweils neueste verfügbare Version der Software zur Verfügung.
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AIRAdoc GmbH
Am BioPark 13
93053 Regensburg
nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt,
und dem „Lizenznehmer“, gemeinsam die „Parteien“.
Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Softwareprodukte des Lizenzgebers innerhalb seines Unternehmens für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. Dementsprechend räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Grundlage dieses Vertrags ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an seinen Softwareprodukten ein und stellt dem Lizenznehmer die jeweils neueste verfügbare Version der Software zur Verfügung.
1. Definitionen
1. Definitionen
1. Definitionen
"Software" bezieht sich auf das Computerprogramm im Objektcode, wie im beigefügten Lizenzzertifikat (Anlage 1) angegeben. (2) "Vertrauliche Informationen" umfassen alle Informationen und Dokumente der jeweiligen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den gegebenen Umständen als vertraulich betrachtet werden sollen, insbesondere Informationen über die Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objektcodes, Dokumentation und anderer Materialien, Betriebsprozesse, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
"Software" bezieht sich auf das Computerprogramm im Objektcode, wie im beigefügten Lizenzzertifikat (Anlage 1) angegeben. (2) "Vertrauliche Informationen" umfassen alle Informationen und Dokumente der jeweiligen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den gegebenen Umständen als vertraulich betrachtet werden sollen, insbesondere Informationen über die Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objektcodes, Dokumentation und anderer Materialien, Betriebsprozesse, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
"Software" bezieht sich auf das Computerprogramm im Objektcode, wie im beigefügten Lizenzzertifikat (Anlage 1) angegeben. (2) "Vertrauliche Informationen" umfassen alle Informationen und Dokumente der jeweiligen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den gegebenen Umständen als vertraulich betrachtet werden sollen, insbesondere Informationen über die Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objektcodes, Dokumentation und anderer Materialien, Betriebsprozesse, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
2. Gegenstand des Vertrags
2. Gegenstand des Vertrags
2. Gegenstand des Vertrags
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die vorübergehende Bereitstellung der Software für die Nutzung des webbasierenden Verwaltungsbereichs der AIRAdoc-Plattform, sowie die Gewährung der notwendigen Rechte zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß § 3. (2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugang zur AIRAdoc-Plattform über einen Zugangscode. Ist die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der in dieser Vereinbarung und dem Lizenzzertifikat festgelegten Software. (3) Die erforderliche Qualität der Software wird abschließend durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (4) Installations- und Konfigurationsdienste sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, können jedoch separat zwischen den Parteien vereinbart werden.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die vorübergehende Bereitstellung der Software für die Nutzung des webbasierenden Verwaltungsbereichs der AIRAdoc-Plattform, sowie die Gewährung der notwendigen Rechte zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß § 3. (2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugang zur AIRAdoc-Plattform über einen Zugangscode. Ist die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der in dieser Vereinbarung und dem Lizenzzertifikat festgelegten Software. (3) Die erforderliche Qualität der Software wird abschließend durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (4) Installations- und Konfigurationsdienste sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, können jedoch separat zwischen den Parteien vereinbart werden.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die vorübergehende Bereitstellung der Software für die Nutzung des webbasierenden Verwaltungsbereichs der AIRAdoc-Plattform, sowie die Gewährung der notwendigen Rechte zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß § 3. (2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugang zur AIRAdoc-Plattform über einen Zugangscode. Ist die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der in dieser Vereinbarung und dem Lizenzzertifikat festgelegten Software. (3) Die erforderliche Qualität der Software wird abschließend durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (4) Installations- und Konfigurationsdienste sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, können jedoch separat zwischen den Parteien vereinbart werden.
3. Gewährung von Rechten
3. Gewährung von Rechten
3. Gewährung von Rechten
Der Lizenznehmer erhält im Austausch für die Zahlung gemäß § 5 dieses Vertrages das nicht-exklusive, zeitlich befristete, nicht übertragbare und nicht sublicenzierbare Recht, die Software im Rahmen der in diesem Vertrag und dem Lizenzzertifikat zugesicherten Nutzung zu verwenden. Die ordnungsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, die Anzeige und die Ausführung der serverseitig installierten Software. Art und Umfang der Nutzung werden ferner durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellte Kopie der Software an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es untersagt, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig zu sublicenzieren. (3) Im Falle eines Verstoßes gegen eine der oben genannten Bestimmungen durch den Lizenznehmer werden alle unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sofort ungültig und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In einem solchen Fall muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software sofort und vollständig einstellen.
Der Lizenznehmer erhält im Austausch für die Zahlung gemäß § 5 dieses Vertrages das nicht-exklusive, zeitlich befristete, nicht übertragbare und nicht sublicenzierbare Recht, die Software im Rahmen der in diesem Vertrag und dem Lizenzzertifikat zugesicherten Nutzung zu verwenden. Die ordnungsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, die Anzeige und die Ausführung der serverseitig installierten Software. Art und Umfang der Nutzung werden ferner durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellte Kopie der Software an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es untersagt, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig zu sublicenzieren. (3) Im Falle eines Verstoßes gegen eine der oben genannten Bestimmungen durch den Lizenznehmer werden alle unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sofort ungültig und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In einem solchen Fall muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software sofort und vollständig einstellen.
Der Lizenznehmer erhält im Austausch für die Zahlung gemäß § 5 dieses Vertrages das nicht-exklusive, zeitlich befristete, nicht übertragbare und nicht sublicenzierbare Recht, die Software im Rahmen der in diesem Vertrag und dem Lizenzzertifikat zugesicherten Nutzung zu verwenden. Die ordnungsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, die Anzeige und die Ausführung der serverseitig installierten Software. Art und Umfang der Nutzung werden ferner durch das Lizenzzertifikat bestimmt. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellte Kopie der Software an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es untersagt, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig zu sublicenzieren. (3) Im Falle eines Verstoßes gegen eine der oben genannten Bestimmungen durch den Lizenznehmer werden alle unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sofort ungültig und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In einem solchen Fall muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software sofort und vollständig einstellen.
4. Registrierung
4. Registrierung
4. Registrierung
Einrichtung einer Zahlungsmethode
Einrichtung einer Zahlungsmethode
Einrichtung einer Zahlungsmethode
Durch die Registrierung erhält der Administrator des Lizenznehmers Zugang zum Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Plattform oder zu ihren eigenen AIRAdoc-Portalseiten. Die Daten des Administratorkontos können jederzeit über die Kontoeinstellungen angepasst werden. Für spätere Anmeldungen sind die registrierte E-Mail-Adresse und das Passwort erforderlich. Eine Passwortänderung ist nur in den Kontoeinstellungen möglich.
Durch die Registrierung erhält der Administrator des Lizenznehmers Zugang zum Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Plattform oder zu ihren eigenen AIRAdoc-Portalseiten. Die Daten des Administratorkontos können jederzeit über die Kontoeinstellungen angepasst werden. Für spätere Anmeldungen sind die registrierte E-Mail-Adresse und das Passwort erforderlich. Eine Passwortänderung ist nur in den Kontoeinstellungen möglich.
Durch die Registrierung erhält der Administrator des Lizenznehmers Zugang zum Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Plattform oder zu ihren eigenen AIRAdoc-Portalseiten. Die Daten des Administratorkontos können jederzeit über die Kontoeinstellungen angepasst werden. Für spätere Anmeldungen sind die registrierte E-Mail-Adresse und das Passwort erforderlich. Eine Passwortänderung ist nur in den Kontoeinstellungen möglich.
Der Administrator des Lizenznehmers ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der Zugangsdaten zum Konto. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aus einem Verlust resultieren.
Der Administrator des Lizenznehmers ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der Zugangsdaten zum Konto. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aus einem Verlust resultieren.
Der Administrator des Lizenznehmers ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der Zugangsdaten zum Konto. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aus einem Verlust resultieren.
Um als Mitarbeiter des Lizenznehmers eine AIRAdoc-Portalseite zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos erforderlich (Mitarbeiterkonto). Die folgenden Informationen des Mitarbeiters werden benötigt, um ein Mitarbeiterkonto einzurichten:
Um als Mitarbeiter des Lizenznehmers eine AIRAdoc-Portalseite zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos erforderlich (Mitarbeiterkonto). Die folgenden Informationen des Mitarbeiters werden benötigt, um ein Mitarbeiterkonto einzurichten:
Um als Mitarbeiter des Lizenznehmers eine AIRAdoc-Portalseite zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos erforderlich (Mitarbeiterkonto). Die folgenden Informationen des Mitarbeiters werden benötigt, um ein Mitarbeiterkonto einzurichten:
(Benutzer) Name
(Benutzer) Name
(Benutzer) Name
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und gewährt den Zugriff mit den entsprechenden Berechtigungen.
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und gewährt den Zugriff mit den entsprechenden Berechtigungen.
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und gewährt den Zugriff mit den entsprechenden Berechtigungen.
Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird eine Nutzungsvereinbarung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet.
Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird eine Nutzungsvereinbarung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet.
Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird eine Nutzungsvereinbarung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet.
Um die AIRAdoc-Plattform als Lizenznehmer zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos durch den Administrator des Lizenznehmers erforderlich (Administrator-Konto). Die folgenden Informationen werden benötigt, um ein Administrator-Konto einzurichten:
Um die AIRAdoc-Plattform als Lizenznehmer zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos durch den Administrator des Lizenznehmers erforderlich (Administrator-Konto). Die folgenden Informationen werden benötigt, um ein Administrator-Konto einzurichten:
Um die AIRAdoc-Plattform als Lizenznehmer zu nutzen, ist die Einrichtung eines Kontos durch den Administrator des Lizenznehmers erforderlich (Administrator-Konto). Die folgenden Informationen werden benötigt, um ein Administrator-Konto einzurichten:
Name of the Licensee
Address of the Licensee
Email address
Setup of a payment method (2) Through registration, the Licensee's administrator gains access to the administration area of the AIRAdoc platform or their own AIRAdoc portal pages. The Administrator Account data can be adjusted at any time via the account settings. For subsequent logins, the registered email address and password are required. A password change is only possible in the account settings. (3) The Licensee's administrator is responsible for the secure storage of the account access data. The Licensor is not liable for damages resulting from any loss. (4) To use an AIRAdoc portal page as an employee of the Licensee, the setup of an account is required (Employee Account). The following information of the employee is needed to set up an Employee Account:
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(Benutzer) Name
(Benutzer) Name
(Benutzer) Name
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und aktiviert den Zugang mit entsprechenden Berechtigungen. (5) Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird ein Nutzungsvertrag gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und aktiviert den Zugang mit entsprechenden Berechtigungen. (5) Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird ein Nutzungsvertrag gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Verwaltungsbereich der AIRAdoc-Portalseite hinzu und aktiviert den Zugang mit entsprechenden Berechtigungen. (5) Mit der Aktivierung eines benutzerspezifischen Kontos wird ein Nutzungsvertrag gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
5. Gebühren, Fälligkeitstermin und Rückstand
5. Gebühren, Fälligkeitstermin und Rückstand
5. Gebühren, Fälligkeitstermin und Rückstand
Die Vergütung für die Nutzungsüberlassung basiert auf dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis, das auf der Startseite der AIRAdoc-Plattform oder durch individuelle Vereinbarung zu finden ist. (2) Wenn der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats abgeschlossen wird, wird die Miete für den ersten Monat anteilig basierend auf den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem Tag nach der Bereitstellung der Software, berechnet. (3) Die Miete ist im Voraus am 3. Arbeitstag jedes Monats fällig. Im ersten Monat der Mietdauer ist die Miete bei vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Eine Übersicht über Rechnungen und Abonnements ist im Verwaltungsbereich verfügbar. (4) Eine Rückerstattung von Gebühren ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen gesetzlich vorgesehene Fälle vor. (5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Zahlungsinformationen korrekt anzugeben. (6) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit anzupassen. (7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden, wenn der Lizenznehmer mit Zahlungen in Verzug ist. (8) Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozent (9%) über dem geltenden Basiszinssatz.
Die Vergütung für die Nutzungsüberlassung basiert auf dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis, das auf der Startseite der AIRAdoc-Plattform oder durch individuelle Vereinbarung zu finden ist. (2) Wenn der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats abgeschlossen wird, wird die Miete für den ersten Monat anteilig basierend auf den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem Tag nach der Bereitstellung der Software, berechnet. (3) Die Miete ist im Voraus am 3. Arbeitstag jedes Monats fällig. Im ersten Monat der Mietdauer ist die Miete bei vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Eine Übersicht über Rechnungen und Abonnements ist im Verwaltungsbereich verfügbar. (4) Eine Rückerstattung von Gebühren ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen gesetzlich vorgesehene Fälle vor. (5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Zahlungsinformationen korrekt anzugeben. (6) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit anzupassen. (7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden, wenn der Lizenznehmer mit Zahlungen in Verzug ist. (8) Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozent (9%) über dem geltenden Basiszinssatz.
Die Vergütung für die Nutzungsüberlassung basiert auf dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis, das auf der Startseite der AIRAdoc-Plattform oder durch individuelle Vereinbarung zu finden ist. (2) Wenn der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats abgeschlossen wird, wird die Miete für den ersten Monat anteilig basierend auf den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem Tag nach der Bereitstellung der Software, berechnet. (3) Die Miete ist im Voraus am 3. Arbeitstag jedes Monats fällig. Im ersten Monat der Mietdauer ist die Miete bei vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Eine Übersicht über Rechnungen und Abonnements ist im Verwaltungsbereich verfügbar. (4) Eine Rückerstattung von Gebühren ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen gesetzlich vorgesehene Fälle vor. (5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Zahlungsinformationen korrekt anzugeben. (6) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit anzupassen. (7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder zu beenden, wenn der Lizenznehmer mit Zahlungen in Verzug ist. (8) Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozent (9%) über dem geltenden Basiszinssatz.
6. Kostenloser Testzeitraum
6. Kostenloser Testzeitraum
6. Kostenloser Testzeitraum
Während der kostenlosen Testphase haben Lizenznehmer die Möglichkeit, alle Funktionen und Merkmale unverbindlich und ohne Einschränkungen zu nutzen. Wenn innerhalb der Testphase gekündigt wird, entstehen keine Kosten oder Verpflichtungen. Nach der Testphase muss eine gültige Zahlungsmethode registriert werden, um die AIRAdoc-Plattform und die zugehörigen Dienste weiterhin nutzen zu können. (2) Durch die Registrierung einer gültigen Zahlungsmethode wird ein Testkonto automatisch in ein Vollkonto umgewandelt. Die zugehörigen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen sind im Folgenden aufgeführt.
Während der kostenlosen Testphase haben Lizenznehmer die Möglichkeit, alle Funktionen und Merkmale unverbindlich und ohne Einschränkungen zu nutzen. Wenn innerhalb der Testphase gekündigt wird, entstehen keine Kosten oder Verpflichtungen. Nach der Testphase muss eine gültige Zahlungsmethode registriert werden, um die AIRAdoc-Plattform und die zugehörigen Dienste weiterhin nutzen zu können. (2) Durch die Registrierung einer gültigen Zahlungsmethode wird ein Testkonto automatisch in ein Vollkonto umgewandelt. Die zugehörigen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen sind im Folgenden aufgeführt.
Während der kostenlosen Testphase haben Lizenznehmer die Möglichkeit, alle Funktionen und Merkmale unverbindlich und ohne Einschränkungen zu nutzen. Wenn innerhalb der Testphase gekündigt wird, entstehen keine Kosten oder Verpflichtungen. Nach der Testphase muss eine gültige Zahlungsmethode registriert werden, um die AIRAdoc-Plattform und die zugehörigen Dienste weiterhin nutzen zu können. (2) Durch die Registrierung einer gültigen Zahlungsmethode wird ein Testkonto automatisch in ein Vollkonto umgewandelt. Die zugehörigen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen sind im Folgenden aufgeführt.
7. Schutz der Software / Prüfung
7. Schutz der Software / Prüfung
7. Schutz der Software / Prüfung
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. (2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber auf Anfrage, die ordnungsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Programm im Rahmen der erworbenen Lizenzen verwendet. Zu diesem Zweck wird der Lizenznehmer Informationen bereitstellen, Zugang zu relevanten Dokumenten gewähren und dem Lizenzgeber oder einer von diesem benannten und vom Lizenznehmer akzeptierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Zugang zur Überprüfung der Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Der Lizenzgeber kann die Prüfung während der regulären Geschäftszeiten des Lizenznehmers oder durch Dritte, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, durchführen. Der Lizenzgeber wird sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeiten des Lizenznehmers nicht unnötig gestört werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass mehr als 5 % (fünf Prozent) der erworbenen Lizenzen oder eine andere nicht konforme Nutzung vorliegt, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung; andernfalls trägt der Lizenzgeber die Kosten. Alle anderen Rechte bleiben vorbehalten.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. (2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber auf Anfrage, die ordnungsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Programm im Rahmen der erworbenen Lizenzen verwendet. Zu diesem Zweck wird der Lizenznehmer Informationen bereitstellen, Zugang zu relevanten Dokumenten gewähren und dem Lizenzgeber oder einer von diesem benannten und vom Lizenznehmer akzeptierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Zugang zur Überprüfung der Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Der Lizenzgeber kann die Prüfung während der regulären Geschäftszeiten des Lizenznehmers oder durch Dritte, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, durchführen. Der Lizenzgeber wird sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeiten des Lizenznehmers nicht unnötig gestört werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass mehr als 5 % (fünf Prozent) der erworbenen Lizenzen oder eine andere nicht konforme Nutzung vorliegt, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung; andernfalls trägt der Lizenzgeber die Kosten. Alle anderen Rechte bleiben vorbehalten.
8. Laufzeit und Kündigung
8. Laufzeit und Kündigung
8. Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Dauer eines Dienstabonnements ist der aktuelle Monat. (2) Der Vertrag kann jederzeit vom Lizenznehmer über den Verwaltungsbereich gekündigt oder aktiviert werden. (3) Der Mietvertrag kann auch von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsrechte des Lizenzgebers verletzt, indem er die Software über den in diesem Vertrag erlaubten Rahmen hinaus verwendet, und die Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer Warnung des Lizenzgebers beseitigt. (4) Im Falle einer Kündigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen. (5) Die Abrechnung unvollständiger Fristen, insbesondere aufgrund von Kündigungen, erfolgt anteilig basierend auf der täglichen Nutzung der Gesamtzahl der Tage im jeweiligen Abrechnungsmonat.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Dauer eines Dienstabonnements ist der aktuelle Monat. (2) Der Vertrag kann jederzeit vom Lizenznehmer über den Verwaltungsbereich gekündigt oder aktiviert werden. (3) Der Mietvertrag kann auch von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsrechte des Lizenzgebers verletzt, indem er die Software über den in diesem Vertrag erlaubten Rahmen hinaus verwendet, und die Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer Warnung des Lizenzgebers beseitigt. (4) Im Falle einer Kündigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen. (5) Die Abrechnung unvollständiger Fristen, insbesondere aufgrund von Kündigungen, erfolgt anteilig basierend auf der täglichen Nutzung der Gesamtzahl der Tage im jeweiligen Abrechnungsmonat.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Dauer eines Dienstabonnements ist der aktuelle Monat. (2) Der Vertrag kann jederzeit vom Lizenznehmer über den Verwaltungsbereich gekündigt oder aktiviert werden. (3) Der Mietvertrag kann auch von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsrechte des Lizenzgebers verletzt, indem er die Software über den in diesem Vertrag erlaubten Rahmen hinaus verwendet, und die Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer Warnung des Lizenzgebers beseitigt. (4) Im Falle einer Kündigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen. (5) Die Abrechnung unvollständiger Fristen, insbesondere aufgrund von Kündigungen, erfolgt anteilig basierend auf der täglichen Nutzung der Gesamtzahl der Tage im jeweiligen Abrechnungsmonat.
9. Wartung
9. Wartung
9. Wartung
Der Lizenzgeber gewährleistet die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Qualität der Software während der Laufzeit des Vertrags und dass keine Drittparteirechte der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird innerhalb einer angemessenen Frist etwaige materielle und rechtliche Mängel der gemieteten Ware beheben. (2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel der Software zu informieren, sobald sie entdeckt werden. Bei materiellen Mängeln gehört eine Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens und der Umstände dazu.
Der Lizenzgeber gewährleistet die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Qualität der Software während der Laufzeit des Vertrags und dass keine Drittparteirechte der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird innerhalb einer angemessenen Frist etwaige materielle und rechtliche Mängel der gemieteten Ware beheben. (2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel der Software zu informieren, sobald sie entdeckt werden. Bei materiellen Mängeln gehört eine Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens und der Umstände dazu.
Der Lizenzgeber gewährleistet die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Qualität der Software während der Laufzeit des Vertrags und dass keine Drittparteirechte der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird innerhalb einer angemessenen Frist etwaige materielle und rechtliche Mängel der gemieteten Ware beheben. (2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel der Software zu informieren, sobald sie entdeckt werden. Bei materiellen Mängeln gehört eine Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens und der Umstände dazu.
10. Haftung
10. Haftung
10. Haftung
im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit,
gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und
im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie. (2) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Betrag beschränkt, der für die Art des betreffenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (3) Die Haftung des Lizenzgebers geht über dies nicht hinaus. Insbesondere ist der Lizenzgeber nicht für anfängliche Mängel verantwortlich, es sei denn, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 sind erfüllt. (4) Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit,
gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und
im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie. (2) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Betrag beschränkt, der für die Art des betreffenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (3) Die Haftung des Lizenzgebers geht über dies nicht hinaus. Insbesondere ist der Lizenzgeber nicht für anfängliche Mängel verantwortlich, es sei denn, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 sind erfüllt. (4) Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
11. Vertraulichkeit
11. Vertraulichkeit
11. Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen der anderen Partei strikt und absolut geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags. (2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die a) nachweislich dem Empfänger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder danach von einem Dritten bekannt werden, ohne eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder amtliche Anordnungen zu verletzen; b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder durch Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit dies zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei im Voraus informieren und ihr die Gelegenheit geben, der Offenlegung zu widersprechen. (3) Die Parteien gewähren nur Beratern, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen oder die zuvor Vertraulichkeitsverpflichtungen unterworfen waren, die dem dieser Vereinbarung entsprechen, Zugang zu vertraulichen Informationen. Darüber hinaus werden die Parteien vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter weitergeben, die sie zur Durchführung dieses Vertrags wissen müssen, und diese Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit auch nach ihrem Ausscheiden, soweit es das Arbeitsrecht zulässt, zu wahren. (4) Jede schuldhafte Verletzung der oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen führt zu einer Vertragsstrafe von 12.500,00 EUR. Weitere Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen der anderen Partei strikt und absolut geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags. (2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die a) nachweislich dem Empfänger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder danach von einem Dritten bekannt werden, ohne eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder amtliche Anordnungen zu verletzen; b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder durch Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit dies zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei im Voraus informieren und ihr die Gelegenheit geben, der Offenlegung zu widersprechen. (3) Die Parteien gewähren nur Beratern, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen oder die zuvor Vertraulichkeitsverpflichtungen unterworfen waren, die dem dieser Vereinbarung entsprechen, Zugang zu vertraulichen Informationen. Darüber hinaus werden die Parteien vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter weitergeben, die sie zur Durchführung dieses Vertrags wissen müssen, und diese Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit auch nach ihrem Ausscheiden, soweit es das Arbeitsrecht zulässt, zu wahren. (4) Jede schuldhafte Verletzung der oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen führt zu einer Vertragsstrafe von 12.500,00 EUR. Weitere Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen der anderen Partei strikt und absolut geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags. (2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die a) nachweislich dem Empfänger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder danach von einem Dritten bekannt werden, ohne eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder amtliche Anordnungen zu verletzen; b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder durch Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit dies zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei im Voraus informieren und ihr die Gelegenheit geben, der Offenlegung zu widersprechen. (3) Die Parteien gewähren nur Beratern, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen oder die zuvor Vertraulichkeitsverpflichtungen unterworfen waren, die dem dieser Vereinbarung entsprechen, Zugang zu vertraulichen Informationen. Darüber hinaus werden die Parteien vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter weitergeben, die sie zur Durchführung dieses Vertrags wissen müssen, und diese Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit auch nach ihrem Ausscheiden, soweit es das Arbeitsrecht zulässt, zu wahren. (4) Jede schuldhafte Verletzung der oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen führt zu einer Vertragsstrafe von 12.500,00 EUR. Weitere Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
12. Verschiedenes
12. Verschiedenes
12. Verschiedenes
Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte übertragen. (2) Aufrechnung ist nur gegen unbestrittene oder rechtlich festgestellte Ansprüche des Lizenzgebers zulässig. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. (4) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. (5) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG). (6) Den Parteien ist bekannt, dass die Software bestimmten Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen, oder der Gebrauch der Software oder verwandter Technologien im Ausland kann Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen anwendbaren Vorschriften einhalten. Die Erfüllung des Vertrags durch den Lizenzgeber steht unter der Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importvorschriften oder anderer gesetzlicher Bestimmungen die Erfüllung verhindern. (7) Der Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Regensburg. (8) Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden bestreben, eine Bestimmung zu finden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten entspricht, anstelle der ungültigen Bestimmung. (9) Alle in diesem Vertrag genannten Anlagen sind integrale Bestandteile des Vertrages.
Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte übertragen. (2) Aufrechnung ist nur gegen unbestrittene oder rechtlich festgestellte Ansprüche des Lizenzgebers zulässig. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. (4) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. (5) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG). (6) Den Parteien ist bekannt, dass die Software bestimmten Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen, oder der Gebrauch der Software oder verwandter Technologien im Ausland kann Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen anwendbaren Vorschriften einhalten. Die Erfüllung des Vertrags durch den Lizenzgeber steht unter der Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importvorschriften oder anderer gesetzlicher Bestimmungen die Erfüllung verhindern. (7) Der Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Regensburg. (8) Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden bestreben, eine Bestimmung zu finden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten entspricht, anstelle der ungültigen Bestimmung. (9) Alle in diesem Vertrag genannten Anlagen sind integrale Bestandteile des Vertrages.
Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte übertragen. (2) Aufrechnung ist nur gegen unbestrittene oder rechtlich festgestellte Ansprüche des Lizenzgebers zulässig. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. (4) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. (5) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG). (6) Den Parteien ist bekannt, dass die Software bestimmten Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen, oder der Gebrauch der Software oder verwandter Technologien im Ausland kann Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen anwendbaren Vorschriften einhalten. Die Erfüllung des Vertrags durch den Lizenzgeber steht unter der Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importvorschriften oder anderer gesetzlicher Bestimmungen die Erfüllung verhindern. (7) Der Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Regensburg. (8) Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden bestreben, eine Bestimmung zu finden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten entspricht, anstelle der ungültigen Bestimmung. (9) Alle in diesem Vertrag genannten Anlagen sind integrale Bestandteile des Vertrages.
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Frequently Asked Questions
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Häufig gestellte Fragen
1. What do the AIRAdoc Terms of Use regulate?
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2. Who is authorized to use AIRAdoc according to the Terms of Use?
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3. What disclaimers does AIRAdoc contain in its Terms of Use?
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4. When can the terms of use be changed?
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5. How can a user violate the terms and conditions and what are the consequences?
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6. Where can I find legal information and contact details for questions about the Terms of Use?
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